Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.01.2020

19.02.2020

§ 29e TVÜ-L

In den letzten Wochen erreichten den VBE zahlreiche Anfragen zu den neuen Eingruppierungsregelungen für sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen. Wir möchten Ihnen daher an dieser Stelle eine kurze Übersicht zur Eingruppierung der Beschäftigten geben:

1. Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase (TV-L Vertrag mit Anbindung an die Entgeltordnung für Lehrkräfte)

Für diese Beschäftigten findet keine Überleitung in die S Eingruppierung und die S Tabelle statt. Die Sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase sind Lehrkräften hinsichtlich der Eingruppierung nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte gleichgestellt. Die EG 10 bleibt demnach bestehen, soweit das Ausbildungsniveau der einschlägigen Hochschulbildung besteht. Eine Änderung zu den bisherigen Eingruppierungsregelungen erfolgt nicht.

2. Fachkräfte für Schulsozialarbeit und Fachkräfte in multiprof. Teams (MPT)

In der Tarifeinigung haben sich die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab 01.01.2020 auf die neuen Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung sowie auf eine neu strukturierte Entgelttabelle in der Anlage G zum TV-L (sog. „S-Tabelle“) verständigt. Die Entgeltgruppe 10 nach Anlage B zum TV-L entspricht dabei der Entgeltgruppe S 15 nach Anlage G zum TV-L (vgl. § 52 Nr. 4 TV-L). Nach § 52 Nr. 3.3 TV-L gelten abweichende Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 (3 Jahre) und 3 (4 Jahre).

Die Überleitung der am 31. Dezember 2019 bereits vorhandenen Beschäftigten wurde in § 29e TVÜ-Länder vereinbart und erfolgt aufgrund der Tarifautomatik des § 12 TV-L nicht auf Antrag, sondern automatisch. Die Stufenzuordnung erfolgt nach Maßgabe des § 29e Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L. Entgeltverluste im Einzelfall sind nach dem Günstigkeitsprinzip durch die Berechnung eines Vergleichsentgelts (§ 29e Absatz 3 TVÜ-Länder) ausgeschlossen; hierzu werden die Entgelte zu Grunde gelegt, die am 01.01.2020 nach bisherigem Recht gegolten hätten.

Zu den Tabellen

3. Beschäftigte bei dritten Trägern (Individualvertrag)

Diese Beschäftigten sind aufgrund eines individuellen Arbeitsverhältnisses tätig. Es kommt daher auf die konkreten Regelungen im Arbeitsvertrag an. Es ist hier die Aufgabe des jeweiligen Arbeitgebers die Verträge zu prüfen und im Bedarfsfall eine entsprechende Überleitung in die S Entgeltgruppe und S Entgelttabelle vorzunehmen.

Hinweis:
Die Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zur Überleitung der Beschäftigten liegen mittlerweile vor. Die Umsetzung der Überleitung zum 01.01.2020 erfolgt einzelfallbezogen und wird sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Höhere Bezügen werden ggf. rückwirkend ausgezahlt.

 

Der VBE hilft weiter. Bei Fragen zur Einstufung und Eingruppierung wenden Sie sich gerne an

Britta Rötter
Nicole Böddeker
Petra Monno

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